Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Binnenschifffahrtsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 69/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Haftung und Kostentragung des Bundes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Maßgabe des § 66 BHG im Namen des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem jeweils im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß für Kredite von Kreditinstituten zu übernehmen, die der Fonds aufnimmt, um seine Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung der EU-Kapazitätsbestimmungen samt Durchführungsbestimmungen ergeben, erfüllen zu können.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Maßgabe des Paragraph 66, BHG im Namen des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) in einem jeweils im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß für Kredite von Kreditinstituten zu übernehmen, die der Fonds aufnimmt, um seine Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung der EU-Kapazitätsbestimmungen samt Durchführungsbestimmungen ergeben, erfüllen zu können.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat sich für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Der Fonds hat sich für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR40010210